Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Funk GmbH Co. KG

Stand 29.12.2020 

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) der Funk GmbH Co. KG (im Folgenden „Funk“ genannt) sind Bestandteil aller Erst- und Folgeverträge, die Funk für Containerbestellungen und sonstige Entsorgungsdienstleitungen mit ihren Kunden / Vertragspartnern (im Folgenden „VP“ genannt) schließt.

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des VP werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Funk diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Funk in Kenntnis der AGB des VP Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von dem VP abzugeben sind (z.B. Widerruf, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax).

1.4. Die Vertragsbeziehung zwischen Funk und VP unterliegt insgesamt dem jeweils gültigen Abfallrecht, d.h., dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) und den entsprechenden Verordnungen.

1.5. Ist ein Dritter Erzeuger oder Besitzer der Abfälle bzw. gesetzlich zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet (Abfallbesitzer), so hat VP seine Rechtsbeziehung zu dem Abfallbesitzer nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze und Verordnungen auszugestalten, insbesondere soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf die Abfalldeklaration, die Einhaltung der Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung und die sonstigen Nebenpflichten in Bezug auf die konkrete Leistung handelt. VP haftet der Funk gegenüber im Rahmen des Auftrags so, als sei er selbst der Abfallbesitzer. 

2. Vertragsabschluss

2.1. VP kann aus dem Abfallcontainerangebot der Funk einen Container auswählen und kostenpflichtig bestellen.

2.2. VP gibt die jeweils aktuell gültigen Liefer- und Rechnungsanschriften an und teilt Änderungen jeweils unverzüglich mit. 

2.3. Mit der Bestellung akzeptiert der VP diese AGB.

2.4. Funk kontaktiert VP, nachdem dessen Bestellung bei Funk eingegangen ist. Ein Vertrag zwischen Funk und VP kommt erst mit der Zustellung der Auftragsbestätigung an VP, mindestens per E-Mail, zustande. 

3. Lieferung, Leistung

3.1. Leistungsfristen und Leistungstermine sind stets unverbindlich. 

3.2. Verzögerungen der Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt und /oder von Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb des Einwirkungsbereiches der Funk befinden, berechtigen VP, die Vertragserfüllung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilt Funk dem VP im Rahmen der Möglichkeiten schnellstens mit.

3.3. Ansprüche auf Schadensersatz aus höherer Gewalt sind ausgeschlossen.

4. Gewährleistung

Ansprüche auf Schadensersatz aus höherer Gewalt sind ausgeschlossen.

5. Haftung

5.1. Funk haftet außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig), im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Funk haftet nicht für Schäden, die durch den für die Erbringung der Dienstleistung beauftragten Entsorger verursacht wurden. lm Übrigen ist die Haftung der Funk auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Funk. 

5.2. Für absichtliche oder unabsichtliche Fehlbefüllungen sowie für an den aufgestellten Behälter angebrachte Gegenstände des Kunden oder eines Dritten haftet Funk ebenfalls nicht.

6. Besondere Bedingungen für die Containerstellung, Mitwirkungspflichten des VP

6.1. VP ist zur Mitwirkung an der Leistungserbringung im Sinne des Auftrags verpflichtet, soweit seine Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich ist.

6.2. Stellplatzgenehmigung Bei Aufstellung auf öffentlichen Verkehrsflächen hat der VP die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten, die erforderlichen behördlichen oder ggf. privaten Genehmigungen einzuholen und für die umfassende Verkehrssicherung (Beleuchtung, Absperrung, etc.) zu sorgen. Siehe dazu auch Ziffer 7.4.

6.3. Soweit die Funk Komplettpreise für die Entsorgung von Stoffen anbietet, sind darin folgende Leistungen enthalten:
6.3.1. An- und Abfuhr, einmalig
6.3.2. Bereitstellung des Behälters bis zu 14 Kalendertage
6.3.3. Angaben zu angenommenen Stoffen in von der Funk oder ihren beauftragten Entsorgern erstellten Dokumenten wie Fahraufträgen, Begleitscheinen und Wiegenoten gelten im Verhältnis zum VP als zutreffend. Der VP ist angehalten, den Inhalt der Dokumente zu prüfen, die ihm zur Unterschrift vorgelegt werden. Es bleibt dem VP jedoch nachgelassen, die Unrichtigkeit der darin festgehaltenen Daten nachzuweisen. Bei Bereitstellung von Behältern garantiert der VP einen geeigneten Aufstellplatz und die gefahr- und schadlose Befahrbarkeit, auch der Zufahrtswege. Ein Wegbewegen des Behälters vom Aufstellplatz – wenn auch nur für kurze Zeit – ist untersagt.
6.3.4. Diebstahl und Beschädigungen Der VP hat den Container während der Standzeit gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern und vor Verunreinigungen und Abnutzung, die über das mit der vertragsgemäßen Nutzung üblicherweise verbundene Maß hinausgehen, zu schützen. Der VP haftet für Schäden an dem jeweils für die Abfälle zur Verfügung gestellten Container sowie für den Verlust eines Containers. Überschreiten die Reparaturkosten eines beschädigten Containers den Zeitwert (wirtschaftlicher Totalschaden), so hat der VP Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten.
6.3.5. Der VP oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter wird vor Ort sein, um Dokumente wie Fahraufträge, Begleitscheine und Wiegenoten, die für den ordnungsgemäßen Transport und / oder die Übernahme bei Abholung erforderlich sind, übergeben bzw. unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall, gelten die erstellten Dokumente – Fahraufträge, Begleitscheine, Wiegenoten, etc. – auch ohne Unterzeichnung des VP als anerkannt.
6.3.6. Der VP haftet dafür,
6.3.6.1. dass der Behälter nicht durch lose oder fest angebrachte Gegenstände oder sonst wie verändert ist
6.3.6.2. dass der Behälter nur mit den vertraglich vereinbarten Stoffen beladen ist
6.3.6.3. dass das maximale Beladungsgewicht eines Containers in Höhe von 5 Tonnen bei Behältern vom Typ Absetzer und 8 Tonnen bei Behältern vom Typ Abroller nicht überschritten wird. Das Transportfahrzeug kann einen überladenen Behälter nicht mehr anheben.
6.3.6.4. dass keine Ladung über die Behälterwände hinausragt, die Beladung sachgerecht und gleichmäßig erfolgt und eine wesentliche Verlagerung der Ladung beim Transport ausgeschlossen ist.
6.3.6.5. dass der Behälter während der gesamten Standzeit bis zur tatsächlichen Übernahme abgedeckt ist
6.3.6.6. dass der Behälter vor Veränderung und Entwendung jederzeit geschützt ist.

6.3.7. Kann der Container durch Verschulden des VP nicht aufgestellt, abgeholt oder wegen Überladung transportiert werden bzw. liegen andere durch ihn verschuldete Gründe vor, fällt eine Pauschale in Höhe von 99,00 EUR (83,19 EUR netto) pro Container für die entstandene Leerfahrt an.
6.3.8. Der Container kann nicht gestellt werden, wenn
6.3.8.1. eine Stellgenehmigung fehlt 
6.3.8.2. kein ausreichender Platz zur Stellung des Containers vorhanden ist (min. 3m breit)
6.3.8.3. der vorgesehene Platz nicht erreichbar bzw. nicht geeignet ist
6.3.8.4. Durchfahrten oder der Untergrund ein Befahren nicht zulassen
6.3.8.5. bei Barzahlung kein Geld bei Stellung übergeben werden kann (entgegen Vereinbarung bei Beauftragung)

6.3.9. Der Container kann nicht abgeholt werden, wenn 
6.3.9.1. er blockiert ist (parkende Fahrzeuge, verschlossenes Tor oder andere Hindernisse)
6.3.9.2. er nach seiner Aufstellung durch den VP umgestellt wurde
6.3.9.3. er mit anderen als den vereinbarten Abfällen befüllt wurde
6.3.9.4. er über den Rand des oberen Containerabschlusses (Wand) hinaus befüllt wurde – Überfüllung (Berg)
6.3.9.5. bei Barzahlung kein Geld bei Abholung übergeben werden kann (gemäß Vereinbarung bei Beauftragung). 

6.3.10. Wird ohne ein Verschulden des VP ein Container aufgestellt, der gegenüber der bestellten Containergröße kleiner ist, erteilt Funk eine entsprechende Gutschrift. 
6.3.11. Wird ohne ein Verschulden des VP ein Container aufgestellt, der gegenüber der bestellten Containergröße größer ist, bleibt die Abweichung für die Komplettpreisberechnung ohne Ansatz. Der Container darf in dem Fall allerdings – in Tonnen je m3 – maximal mit dem Gewicht beladen werden, das für den vertragsgemäßen Container vorgesehen ist. Sofern der Container vertragswidrig in diesem beschriebenen Sinn überladen wird, darf EPD die Mehrbeladung gesondert in Rechnung stellen.
6.3.12. Aufstell- und Abholtermine sind stets von der Verfügbarkeit der Transportfahrzeuge abhängig und daher unverbindlich.

6.4. Zusätzliche Leistungen werden separat zu den bei der Funk jeweils gültigen Vergütungssätzen (siehe Anhang 1) berechnet. VP wird die Funk über die exakte Art und Zusammensetzung, der zu entsorgenden Stoffe vor und nach der Abholung genau informieren. Jede nicht nur unwesentliche tatsächliche Abweichung von den Angaben des VP berechtigt die Funk, nach eigener Wahl entweder die Annahme der Stoffe abzulehnen oder deren Rücknahme zu verlangen und die angemessene Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu berechnen oder die für die ordnungsgemäße Entsorgung angemessene, d.h. örtlich übliche Vergütung zu berechnen. ln diesem Zusammenhang ist Ziffer 7.2 zu beachten. Bei notwendiger Verwahrung der Stoffe ist VP außerdem zur Zahlung der Lagerkosten verpflichtet.

7. Preise, Sonderleistungen

7.1.Funk ist berechtigt, den VP in Ergänzung zu dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis mit weiteren Leistungsentgelten zu belasten (Nachbelastung) wenn der Nachweisvorliegt, dass der Container falsch, also nicht mit der in der Vereinbarung fixierten Abfallart (Stoff) oder zu viel befüllt wurde. Als Nachweis reicht die Bewertung des von der Funk beauftragten Entsorgungsunternehmens unter Angabe der Abfallschlüsselnummer (AVV) aus. Entstandene Mehrkosten für Überfüllung und Fehlbefüllung, wie oben beschrieben, werden dem VP zusätzlich zum Pauschalpreis in Rechnung gestellt. 

7.2. Die Höhe der Nachberechnung wird individuell nach der Art und dem Umfang der Über- / Fehlbefüllung berechnet und orientiert sich grundsätzlich an dem ursprünglich vereinbarten Preis, sofern es sich um dieselbe Abfallart handelt. Bei einer anderen Abfallart wird der Preis für diese andere Abfallart zum Zeitpunkt der Bestellung herangezogen, zuzüglich eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 25,00 E zzgl. Umsatzsteuer für die manuelle Rechnungsstellung. Sollte es sich um eine nicht von Funk angebotene Abfallart handeln, so wird das im vorherigen Satz angezeigte Bearbeitungsentgelt auf die ortsübliche Vergütung für diesen Stoff aufgeschlagen, falls der Funk für die andere Abfallart ein zumutbarer Entsorgungsweg zur Verfügung steht. 

7.3. Der VP ist verpflichtet, die Funk vor der Abholung eines Containers über eine Befüllung schriftlich, mindestens per E-Mail zu informieren, die das zuvor vereinbarte Maß übersteigt oder sich anders zusammensetzt als bei Vertragsabschluss angegeben. 

7.4. Die Funk bietet in zahlreichen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch die Leistung „Stellplatzgenehmigung” an. Sofern von dem VP ausdrücklich gewünscht, übernimmt Funk nach ihrer gesonderten Bestätigung gegen den im Angebot genannten Aufpreis die Einholung erforderlicher Genehmigungen für die Stellung des Containers auf öffentlichem Grund.

8. Zahlungsmodalitäten

8.1. Der VP kann die Zahlung per Rechnung oder Vorkasse vornehmen. Die Funk behält sich bei jeder Bestellung vor, bestimmte Zahlarten nicht anzubieten und auf andere Zahlarten zu verweisen. Die akzeptierten Zahlarten können sich regional unterscheiden. Rechnungen sind sofort nach Erhalt, spätestens aber nach 14 Tagen auszugleichen. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt auf Richtigkeit zu prüfen. Rechnungsreklamationen müssen sofort nach Erhalt, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen schriftlich an die Funk gesandt werden. Erfolgt dies nicht, oder nicht innerhalb der Frist, tritt der VP für die weiteren Kosten vollständig ein. 

8.2. Der VP erklärt sich damit einverstanden, dass alle Rechnungen, Wiegenoten, Gutschriften und unsere Unterlagen generell ausschließlich in elektronischer Form von der Funk übermittelt werden. 

8.3. lm Falle des Kaufs auf Kreditkarte erfolgt die Belastung des Kreditkartenkontos sofort, da Ressourcen geblockt und die Disposition gemacht werden muss also der Auftrag nach Erteilung sofort abgearbeitet wird. 

8.4. Funk akzeptiert Zahlungen nur von Konten innerhalb der Europäischen Union (EU). ln keinem Fall übernimmt Funk die Kosten einer Geld-Transaktion für den VP. 

8.5. Der Kaufpreis wird bei Kauf auf Rechnung am Tag der Bestellung zur Zahlung fällig.

8.6. Kommt der VP mit der Zahlung in den Verzug, werden die Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnet. 

8.7. Werden der Funk nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des VP in Frage stellen, ist die Funk berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten. 

8.8. Aufrechnungsrechte stehen dem VP nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Funk anerkannt sind. Außerdem ist der VP zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

8.9. Aufträge können bis spätestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin kostenfrei storniert werden. Bei Stornierungen nach diesem Zeitpunkt ist die Funk berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 99,00 Euro (83,19 Euro netto) für eine etwaige entstandene Leerfahrt zu berechnen. 

9. Sonstiges

9.1.Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem VP und der Funk gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch.

9.2. Ist der VP Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Funk in Herborn. Entsprechendes gilt, wenn der VP Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Die Funk ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Dienstleistung gemäß dieser AGB bzw. einer vorrangige lndividualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des VP zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeit, bleiben unberührt. 

10. Online-Plattform (OS-Plattform) zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucher

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter http:[/ec.europa.eu/consumers/odr[ finden. Funk nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil und ist dazu auch nicht verpflichtet.

Widerrufsbelehrung

Laut § 312g BGB steht Ihnen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Danach können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) vor Leistungserbringung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 246a § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 

Der Widerruf ist zu richten an: 
Funk GmbH Co. KG 
ln der Hirtenwiese 10 
35745 Herborn-Seelbach 
Telefon: 02772/709999-0 
Telefax: 02772-709999-9 
E-Mail: container@funk-gartenlandschaftsbau.de

Das Widerrufsrecht erlischt auch dann, wenn Funk die Leistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Leistungen erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

Widerrufsfolgen

lm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurück gewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der VP die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für Leistungen durch die Funk vor Ablauf der Widerrufsfrist, denen der VP mit der Bestellung zustimmt, für den Zeitraum bis zum Widerruf in vollem Umfang gleichwohl erfüllen muss.

— Ende der Widerrufsbelehrung —

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Funk GmbH Co. KG

Stand 29.12.2020 
ANLAGE 1 

ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN GEMÄß ZIFFER 6.4

Im Standard enthalten die von der Funk GmbH Co. KG angebotenen Preise eine Mietdauer pro Behälter von 14 Kalendertagen. Abweichungen werden im Angebot ausdrücklich angezeigt. 
Mietpreis ab Tag 15 pro angefangene Kalenderwoche: 9,90 € / Behälter